Fragen & Antworten

  • Bezug und Verzinsung

    Bezug und Verzinsung

    Für den Bezug und die Verzinsung der Ersatzabgaben gelten die folgenden Grundsätze:

    Fälligkeit

    • Die Ersatzabgabe wird in der Regel am 1. Mai des auf das Ersatzjahr folgenden Kalenderjahres fällig (allgemeiner Fälligkeitstermin).

    Provisorischer/definitiver Bezug

    • Die Ersatzabgabe wird gemäss Veranlagung bezogen. Ist die Veranlagung im Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht vorgenommen, so wird die Ersatzabgabe provisorisch bezogen. Grundlage dafür ist die Steuererklärung für die direkte Bundessteuer, die letzte Veranlagung der direkten Bundessteuer, die letzte Ersatzabgabeveranlagung oder der mutmasslich geschuldete Betrag.
    • Provisorisch bezogene Abgaben werden auf die gemäss definitiver Veranlagung geschuldeten Abgaben angerechnet.
    • Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert, zu viel bezahlte Beträge zurückbezahlt. Für die Verzinsung gelten die Bestimmungen über die direkte Bundessteuer.

    Zahlung

    • Die Ersatzabgabe muss innert 30 Tagen nach Fälligkeit entrichtet werden.
    • Auf Vorauszahlungen, die vor Eintritt der Fälligkeit geleistet werden, wird ein Vergütungszins nach den Bestimmungen über die direkte Bundessteuer entrichtet.

    Stundung und Erlass

    • Für die Fälle, in denen die Bezahlung der Ersatzabgaben und Kosten innert der vorgeschriebenen Frist für den Zahlungspflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden ist, kann die Zahlungsfrist verlängert oder eine Zahlung in Raten bewilligt werden. In solchen Fällen kann auch auf die Erhebung von Zinsen verzichtet werden.
    • Ersatzabgaben und Kosten können auf schriftliches Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn sich ihr Bezug als stossende Härte auswirken würde, insbesondere wenn der Zahlungspflichtige sich in einer Notlage befindet oder durch die Zahlung in eine solche geriete.

    Verzugszins

  • Ersatzbefreiung

    Ersatzbefreiung

    Die Voraussetzungen für eine Ersatzbefreiung sind in Artikel 4 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) geregelt. Eine Ersatzbefreiung kann allenfalls aufgrund einer Behinderung in körperlicher, geistiger oder psychischer Hinsicht in Frage kommen. In jedem Falle muss sie erheblich und nachweisbar sein. Bei Fragen nehmen Sie doch bitte mit uns Kontakt auf.

  • Informationen betreffend Gesetzesänderungen über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) gültig ab 1.1.2019 (ab Ersatzjahr 2018)

    Ersatzbefreiung

    Ersatzpflichtige, welche altrechtlich die Wehrpflichtersatzabgabe erstmals im Jahr der Vollendung des 20. Altersjahres bezahlt haben, werden auch im neuen Recht im Jahr der Vollendung des 30. Altersjahres letztmals ersatzpflichtig. Niemand bezahlt mehr als 11 Wehrpflichtersatzabgaben!

    (Beispiel: Jahrgang 1989: erstes Ersatzjahr 2009, letztes Ersatzjahr 2019).

    1. Allgemeines

    Im Rahmen der Weiterentwicklung der Armee (WEA) erfährt die Wehrpflichtersatzabgabe Änderungen.

    Die Grundlage des neuen, individuellen und flexiblen Ersatzrechts ist das angepasste Ausbildungsmodell der WEA. Die Eckpfeiler dieses Ausbildungsmodells sind die neu zu leistenden 245 Diensttage für die Stufe Mannschaft und der individuelle Einstieg in das Wehrsystem über die Rekrutierung ab dem 19. Altersjahr – letztmals im 24. Altersjahr möglich. Für Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere dauert die Militärdienstpflicht längstens bis zum 37. Altersjahr. Das Militärgesetz sieht vor, dass jährlich zwingend ein Wiederholungskurs (WK) zu absolvieren ist.

    2. Es gelten folgende Neuerungen im Ersatzrecht:

    • Die Ersatzabgabepflicht ist möglich zwischen dem 19. und längstens bis zum vollendeten 37. Altersjahr;
    • für Militärdienstuntaugliche beginnt die Ersatzpflicht im Folgejahr der Rekrutierung, sie bezahlen maximal 11 Ersatzabgaben;
    • die RS-Verschiebung führt erst zwingend zu einer Ersatzabgabe ab dem 25. Altersjahr;
    • bei den Militärdienstleistenden ist nicht mehr die persönliche Dienstverschiebung massgebend, sondern die Zahl der absolvierten bzw. nicht absolvierten Diensttage. Wer nicht das Soll gemäss Militärrecht erfüllt, wird der Ersatzpflicht unterstellt;
    • die Verjährung der Wehrpflichtersatzabgabe beginnt am Ende des Folgejahres der rechtskräftigen Verfügung der direkten Bundessteuer.

     

    Ersatzpflichtig sind somit:

    Grund der Ersatzpflicht

    Beginn

    Ende

    Militärdienstuntauglicheund
    Schutzdienstuntaugliche

    Im Jahr, das auf die Rekrutierung folgt

    Nach 11 Jahren

    Militärdienstuntauglicheaber
    Schutzdiensttaugliche
    (Entscheid bis 31.12.2019)

    Im Jahr, das auf die Rekrutierung folgt

    Nach 11 Jahren

    Militärdienstuntauglicheaber
    Schutzdiensttaugliche
    (Entscheid ab 01.01.2020)

    Im Jahr, das auf den Beginn der Schutzdienstgrundausbildung folgt, spätestens aber im Jahr, in dem das 25. Altersjahr vollendet wird

    Nach 11 Jahren

    Militärdienstpflichtige, die ihren Militärdienstnichtleisten

    Im Jahr, nach dem Bestehen der Rekrutenschule, spätestens aber im Jahr, in dem das 25.Altersjahr vollendet wird

    Nach Erfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht oder am Ende der Militärdienstpflicht

    Zivildienstpflichtige, die ihren
    Zivildienstnichtleisten
    Im Jahr, nachdem der Zulassungsentscheid zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist,spätestens aber im Jahr, in dem das 25.Altersjahr vollendet wird Nach Erfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht oder am Ende der Zivildienstpflicht

    3. Ersatzpflicht für «Schweizer mit erworbenem Bürgerrecht»

    Schweizer mit erworbenem Bürgerrecht, welche mit dem bisherigen Recht noch nicht 11 Ersatzabgaben zur Erfüllung der gesamten Militärdienstpflicht bezahlt haben, werden mit dem neuen Recht wieder ersatzpflichtig, bis sie gesamthaft 11 Ersatzabgaben geleistet haben (längstens jedoch bis zum 37. Altersjahr). Es betrifft dies die Jahrgänge 1981 bis 1987.

     

     

  • Neuerungen Zivilschutz ab Kalenderjahr 2021

    Informationen an die Schutzdienstpflichtigen

    Beginn und Ende der Ersatzpflicht

    Ereignis

    erstes Ersatzjahr

    Ende

    Rekrutierungvordem 01.01.2020
    (Entscheid: Schutzdiensttauglich)

    Jahr nach der Rekrutierung, spätestens im Jahr der Vollendung des 25.Altersjahres

    nach 11 Ersatzabgaben

    Rekrutierungab01.01.2020
    (Entscheid: Schutzdiensttauglich)

    Folgejahr des Beginnes der Zivilschutz-Grundausbildung, frühestens im Jahr der Vollendung des 19. Altersjahres, spätestens im Jahr der Vollendung des 25.Altersjahres

    nach 11 Ersatzabgaben

    RS-Abbruch
    (Entscheid: Schutzdiensttauglichvordem 01.01.2020)

    Jahr des Entscheides der Schutzdiensttauglichkeit, frühestens im Jahr nach der erstmaligen Rekrutierung, spätestens im Jahr der Vollendung des 25.Altersjahres

    nach 11 Ersatzabgaben

    RS-Abbruch
    (Entscheid: Schutzdiensttauglichabdem 01.01.2020)

    Folgejahr des Beginnes der Zivilschutz-Grundausbildung, frühestens im Jahr der Vollendung des 19. Altersjahres, spätestens im Jahr der Vollendung des 25.Altersjahres

    nach 11 Ersatzabgaben

    Der Jahrgang 1998 beginnt die Ersatzpflicht nicht vor dem Jahr 2018.

    Die Jahrgänge vor 1998 beginnen in deren 20. Altersjahr, wobei es bei den Jahrgängen 1994 bis 1997 ab dem Kalenderjahr 2018 aufgrund oben erwähnten Ereignissen zu Veranlagungslücken kommen kann. Die im alten Recht bezahlten Ersatzabgaben werden an die 11 Soll-Ersatzabgaben angerechnet, so dass diese Ersatzpflichtigen entsprechend früher fertig sind.

    Anrechnung von Schutzdienstleistungen

    Schutzdienstleistenden wird die nach dem Gesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe berechnete Ersatzabgabe, die nach Artikel 41 des Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 2019 besoldet sind, um 4 Prozent ermässigt. Überträge von mehr als 25 besoldeten Diensttagen aus den Vorjahren werden ebenfalls berücksichtigt. Mehr als 25 geleistete Schutzdiensttage im Kalenderjahr 2020 werden erstmals auf das Ersatzjahr 2021 übertragen.

    Den kantonalen Behörden für die Wehrpflichtersatzabgabe werden die Schutzdiensttage gemeldet. Allerdings kann es vorkommen, dass nicht alle Tage gemeldet werden. Die Ersatzbehörden sind deshalb auf Ihre Mithilfe angewiesen.

    Wurden bei der Veranlagung der Wehrpflichtersatzabgabe nicht alle im Ersatzjahr geleisteten Schutzdiensttage sowie eventuelle Überträge aus den Vorjahren berücksichtigt, bitten wir Sie, innert 30 Tagen Ihr Zivilschutzdienstbüchlein mit einem entsprechenden Hinweis Ihrer kantonalen Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe einzusenden.

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