Beginn der Ersatzpflicht
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Jahrgang
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Rekrutierung / Einteilungsentscheid
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Beginn
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Ende
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1988 bis 1992
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Jahr der Vollendung des 20. Altersjahres
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Nach 11 Ersatzjahren
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1993 bis 1998
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Vor 01.01.2018
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Jahr der Vollendung des 20. Altersjahres
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Nach 11 Ersatzjahren
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1994 bis 1997
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01.01.2018 bis
31.12.2019
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Jahr der Vollendung des 20. Altersjahres
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Nach 11 Ersatzjahren (die Jahre 2018 und/oder 2019 sind Lückenjahre)
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1998 bis 2001
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01.01.2018 bis
31.12.2019
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Folgejahr der Rekrutierung/Einteilungsentscheid
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Nach 11 Ersatzjahren
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ab 1998
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ab 01.01.2020
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Folgejahr des Beginns des ZS-Grundkurses, spätestens jedoch im Jahr der Vollendung des 25. Altersjahres
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Nach 11 Ersatzjahren
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Beginn: vorbehalten bleibt eine Einbürgerung oder eine Personenstandsänderung (von Frau zu Mann) nach dem 20. Bzw. 25. Altersjahr
Anrechnung von Schutzdienstleistungen
Schutzdienstleistenden wird die nach dem Gesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe berechnete Ersatzabgabe, die nach Artikel 41 des Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 2019 besoldet sind, um 4 Prozent ermässigt. Überträge von mehr als 25 besoldeten Diensttagen aus den Vorjahren werden ebenfalls berücksichtigt. Mehr als 25 geleistete Schutzdiensttage im Kalenderjahr 2020 werden erstmals auf das Ersatzjahr 2021 übertragen.
Anteilsmässige Rückerstattung
Höhere Unteroffiziere (Feldweibel, Fourier) und Offiziere (Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major und Oberstleutnant) haben Anspruch auf anteilsmässige Rückerstattung von nach der Ersatzpflicht geleisteten Schutzdiensttagen, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
- Die Schutzdiensttage wurden ab dem Kalenderjahr 2021 im Rahmen der Schutzdienstpflicht geleistet.
- Das Entlassungsjahr ist das Jahr der Vollendung des 40. Altersjahres oder später.
Praxisbeispiel
Besonderes:
- Freiwillige Schutzdiensttage (z.B. nach dem 40. Altersjahr geleistet) werden nicht berücksichtigt.
- Die Berechnungsformel lautet:
Veranlagter Ersatzbetrag in der Zeit der Ersatzpflicht (X) Schutzdiensttage nach der Ersatzpflicht
275 (-) ZS-Tage während der Ersatzpflicht