Fragen & Antworten

  • Bezug und Verzinsung

    Bezug und Verzinsung

    Für den Bezug und die Verzinsung der Ersatzabgaben gelten die folgenden Grundsätze:

    Fälligkeit

    • Die Ersatzabgabe wird in der Regel am 1. Mai des auf das Ersatzjahr folgenden Kalenderjahres fällig (allgemeiner Fälligkeitstermin).

    Provisorischer/definitiver Bezug

    • Die Ersatzabgabe wird gemäss Veranlagung bezogen. Ist die Veranlagung im Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht vorgenommen, so wird die Ersatzabgabe provisorisch bezogen. Grundlage dafür ist die Steuererklärung für die direkte Bundessteuer, die letzte Veranlagung der direkten Bundessteuer, die letzte Ersatzabgabeveranlagung oder der mutmasslich geschuldete Betrag.
    • Provisorisch bezogene Abgaben werden auf die gemäss definitiver Veranlagung geschuldeten Abgaben angerechnet.
    • Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert, zu viel bezahlte Beträge zurückbezahlt. Für die Verzinsung gelten die Bestimmungen über die direkte Bundessteuer.

    Zahlung

    • Die Ersatzabgabe muss innert 30 Tagen nach Fälligkeit entrichtet werden.
    • Auf Vorauszahlungen, die vor Eintritt der Fälligkeit geleistet werden, wird ein Vergütungszins nach den Bestimmungen über die direkte Bundessteuer entrichtet.

    Stundung und Erlass

    • Für die Fälle, in denen die Bezahlung der Ersatzabgaben und Kosten innert der vorgeschriebenen Frist für den Zahlungspflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden ist, kann die Zahlungsfrist verlängert oder eine Zahlung in Raten bewilligt werden. In solchen Fällen kann auch auf die Erhebung von Zinsen verzichtet werden.
    • Ersatzabgaben und Kosten können auf schriftliches Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn sich ihr Bezug als stossende Härte auswirken würde, insbesondere wenn der Zahlungspflichtige sich in einer Notlage befindet oder durch die Zahlung in eine solche geriete.

    Verzugszins

  • Ersatzbefreiung

    Ersatzbefreiung

    Die Voraussetzungen für eine Ersatzbefreiung sind in Artikel 4 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) geregelt. Eine Ersatzbefreiung kann allenfalls aufgrund einer Behinderung in körperlicher, geistiger oder psychischer Hinsicht in Frage kommen. In jedem Falle muss sie erheblich und nachweisbar sein. Bei Fragen nehmen Sie doch bitte mit uns Kontakt auf.

  • Beginn der Ersatzpflicht - alle Kategorien

    Jahrgang

    Rekrutierung / Einteilungsentscheid

    Einteilung

    Beginn

    Ende

    1988 bis 1992

     

     

    -alle

    Jahr der Vollendung des 20. Altersjahres

    Nach 11 Ersatzjahren

    1993 bis 1998

    Vor 01.01.2018

    -schutzdiensttauglich

    -schutzdienstuntauglich

    Jahr der Vollendung des 20. Altersjahres

    Nach 11 Ersatzjahren

    1994 bis 1997

    01.01.2018 bis

    31.12.2019

    -schutzdiensttauglich

    -schutzdienstuntauglich

    Jahr der Vollendung des 20. Altersjahres

    Nach 11 Ersatzjahren (die Jahre 2018 und/oder 2019 sind Lückenjahre)

    1998 bis 2001

    01.01.2018 bis

    31.12.2019

    -schutzdiensttauglich

    Folgejahr der Rekrutierung/Einteilungsentscheid

    Nach 11 Ersatzjahren

    ab 1998

    ab 01.01.2020

    -schutzdiensttauglich

    Folgejahr des Beginns des ZS-Grundkurses, spätestens jedoch im Jahr der Vollendung des 25. Altersjahres

    Nach 11 Ersatzjahren

    ab 1998

    ab 01.01.2018

    -schutzdienstuntauglich

    Folgejahr der Rekrutierung / Einteilungsentscheid

    Nach 11 Ersatzjahren

    Beginn: vorbehalten bleibt eine Einbürgerung oder eine Personenstandsänderung (von Frau zu Mann) nach dem 20. Bzw. 25. Altersjahr

  • Informationen AdZS (Sdt, Gfr, Kpl, Wm)

    Beginn der Ersatzpflicht

    Jahrgang

    Rekrutierung / Einteilungsentscheid

    Beginn

    Ende

    1988 bis 1992

     

     

    Jahr der Vollendung des 20. Altersjahres

    Nach 11 Ersatzjahren

    1993 bis 1998

    Vor 01.01.2018

    Jahr der Vollendung des 20. Altersjahres

    Nach 11 Ersatzjahren

    1994 bis 1997

    01.01.2018 bis

    31.12.2019

    Jahr der Vollendung des 20. Altersjahres

    Nach 11 Ersatzjahren (die Jahre 2018 und/oder 2019 sind Lückenjahre)

    1998 bis 2001

    01.01.2018 bis

    31.12.2019

    Folgejahr der Rekrutierung/Einteilungsentscheid

    Nach 11 Ersatzjahren

    ab 1998

    ab 01.01.2020

    Folgejahr des Beginns des ZS-Grundkurses, spätestens jedoch im Jahr der Vollendung des 25. Altersjahres

    Nach 11 Ersatzjahren

     

    Beginn: vorbehalten bleibt eine Einbürgerung oder eine Personenstandsänderung (von Frau zu Mann) nach dem 20. Bzw. 25. Altersjahr

    Anrechnung von Schutzdienstleistungen

    Schutzdienstleistenden wird die nach dem Gesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe berechnete Ersatzabgabe, die nach Artikel 41 des Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 2019 besoldet sind, um 4 Prozent ermässigt. Überträge von mehr als 25 besoldeten Diensttagen aus den Vorjahren werden ebenfalls berücksichtigt. Mehr als 25 geleistete Schutzdiensttage im Kalenderjahr 2020 werden erstmals auf das Ersatzjahr 2021 übertragen.

    Soldaten, Gefreite, Korporale und Wachtmeister haben keinen Anspruch auf anteilsmässige Rückerstattung von Zivilschutztagen, welche nach der Ersatzpflicht geleistet wurden. Schutzdienstleistungen nach der Ersatzpflicht werden jedoch an das letzte Ersatzjahr mit angerechnet, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

    1. Das letzte Ersatzjahr ist das Jahr 2021 oder später
    2. Schutzdiensttage ab dem Jahr 2022 geleistet
    3. Die Schutzdiensttage wurden nach der Ersatzpflicht aber im Rahmen der Schutzdienstpflicht geleistet (freiwillige Tage werden nicht berücksichtigt)

    Besonderes:

    • Schutzdiensttage, welche im letzten Ersatzjahr die vollständige Reduktion von 25 Tagen überschreiten, haben keinen Einfluss mehr auf die Berechnung der Reduktion und entfallen.
    • Die Veranlagungsverfügung des letzten Ersatzjahres (letzte Veranlagungsverfügung) wird erst nach Beendigung der Schutzdienstpflicht zugestellt (in der Regel 3 Jahre nach Ablauf des Ersatzjahres).

     

  • Informationen AdZS (Fw, Four, Lt, Oblt, Hptm, Maj, Oberstlt)

    Beginn der Ersatzpflicht

    Jahrgang

    Rekrutierung / Einteilungsentscheid

    Beginn

    Ende

    1988 bis 1992

     

     

    Jahr der Vollendung des 20. Altersjahres

    Nach 11 Ersatzjahren

    1993 bis 1998

    Vor 01.01.2018

    Jahr der Vollendung des 20. Altersjahres

    Nach 11 Ersatzjahren

    1994 bis 1997

    01.01.2018 bis

    31.12.2019

    Jahr der Vollendung des 20. Altersjahres

    Nach 11 Ersatzjahren (die Jahre 2018 und/oder 2019 sind Lückenjahre)

    1998 bis 2001

    01.01.2018 bis

    31.12.2019

    Folgejahr der Rekrutierung/Einteilungsentscheid

    Nach 11 Ersatzjahren

    ab 1998

    ab 01.01.2020

    Folgejahr des Beginns des ZS-Grundkurses, spätestens jedoch im Jahr der Vollendung des 25. Altersjahres

    Nach 11 Ersatzjahren

     

    Beginn: vorbehalten bleibt eine Einbürgerung oder eine Personenstandsänderung (von Frau zu Mann) nach dem 20. Bzw. 25. Altersjahr

    Anrechnung von Schutzdienstleistungen

    Schutzdienstleistenden wird die nach dem Gesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe berechnete Ersatzabgabe, die nach Artikel 41 des Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 2019 besoldet sind, um 4 Prozent ermässigt. Überträge von mehr als 25 besoldeten Diensttagen aus den Vorjahren werden ebenfalls berücksichtigt. Mehr als 25 geleistete Schutzdiensttage im Kalenderjahr 2020 werden erstmals auf das Ersatzjahr 2021 übertragen.

    Anteilsmässige Rückerstattung

    Höhere Unteroffiziere (Feldweibel, Fourier) und Offiziere (Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major und Oberstleutnant) haben Anspruch auf anteilsmässige Rückerstattung von nach der Ersatzpflicht geleisteten Schutzdiensttagen, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

    1. Die Schutzdiensttage wurden ab dem Kalenderjahr 2021 im Rahmen der Schutzdienstpflicht geleistet.
    2. Das Entlassungsjahr ist das Jahr der Vollendung des 40. Altersjahres oder später.

    Praxisbeispiel

    Besonderes:

    • Freiwillige Schutzdiensttage (z.B. nach dem 40. Altersjahr geleistet) werden nicht berücksichtigt.
    • Die Berechnungsformel lautet:

    Veranlagter Ersatzbetrag in der Zeit der Ersatzpflicht (X) Schutzdiensttage nach der Ersatzpflicht

    275 (-) ZS-Tage während der Ersatzpflicht

     

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