Für die Rückerstattung gelten die folgenden Grundsätze:
- Voraussetzung für die Rückerstattung der bezahlten Wehrpflichtersatzabgabe ist die Erfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht.
- Eine Entlassung altershalber aus der Militärdienstpflicht führt - wenn die Gesamtdienstleistungspflicht nicht erfüllt ist - nicht zu einer Rückerstattung.
- Bei verspätet geleisteter RS (RS-Verschiebung) wird die Ersatzabgabe zurückerstattet, sobald die Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt ist.
Wie stelle ich ein Rückerstattungsgesuch?
Angehörige der Armee:
- Das Rückerstattungsgesuch ist in schriftlicher Form an die Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons zu richten, welcher die Wehrpflichtersatzabgabe bezogen hat (Antragsformular für den Kanton Luzern)
- Das Militärdienstbüchlein muss im Original an die Wehrpflichtersatzverwaltung geschickt werden.
- Die Rückerstattung erfolgt mittels Banküberweisung an den Ersatzpflichtigen.
- Das Rückerstattungsgesuch wird mit einer "Verfügung betreffend Rückerstattung vom Wehrpflichtersatz" verfügt.
Angehörige des Zivildienstes:
- Das Regionalzentrum Aarau meldet der Wehrpflichtersatzverwaltung Luzern periodisch diejenigen ZIVI's, welche ihre Gesamtdienstleistungspflicht nach Zivildienstrecht erfüllt haben. Danach wird der ZIVI von der Wehrpflichtersatzverwaltung Luzern automatisch angeschrieben (Regelfall).
- Entspricht der momentane Wohnsitzkanton des ZIVI's nicht demjenigen, in welchem er die Wehrpflichtersatzabgabe entrichtet hat, so soll er sich mit der Wehrpflichtersatzbehörde in Verbindung setzen, in welcher er die Wehrpflichtersatzabgabe entrichtet hat (Ausnahme).
Angehörige des Zivilschutzes:
Ein Rückerstattungsgesuch kann nach Entlassung aus der Schutzdienstpflicht gestellt werden - siehe dazu auch: Neuerungen Zivilschutz