Neuerungen (ab Ersatzjahr 2018)

Informationen betreffend Gesetzesänderungen über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)

gültig ab 1.1.2019 (ab Ersatzjahr 2018)


Ersatzpflichtige, welche altrechtlich die Wehrpflichtersatzabgabe erstmals im Jahr der Vollendung des 20. Altersjahres bezahlt haben, werden auch im neuen Recht im Jahr der Vollendung des 30. Altersjahres letztmals ersatzpflichtig. Niemand bezahlt mehr als 11 Wehrpflichtersatzabgaben!

(Beispiel: Jahrgang 1989: erstes Ersatzjahr 2009, letztes Ersatzjahr 2019).

1. Allgemeines

Im Rahmen der Weiterentwicklung der Armee (WEA) erfährt die Wehrpflichtersatzabgabe Änderungen.

Die Grundlage des neuen, individuellen und flexiblen Ersatzrechts ist das angepasste Ausbildungsmodell der WEA. Die Eckpfeiler dieses Ausbildungsmodells sind die neu zu leistenden 245 Diensttage für die Stufe Mannschaft und der individuelle Einstieg in das Wehrsystem über die Rekrutierung ab dem 19. Altersjahr – letztmals im 24. Altersjahr möglich. Für Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere dauert die Militärdienstpflicht längstens bis zum 37. Altersjahr. Das Militärgesetz sieht vor, dass jährlich zwingend ein Wiederholungskurs (WK) zu absolvieren ist.

2. Es gelten folgende Neuerungen im Ersatzrecht:

  • Die Ersatzabgabepflicht ist möglich zwischen dem 19. und längstens bis zum vollendeten 37. Altersjahr;
  • für Militärdienstuntaugliche beginnt die Ersatzpflicht im Folgejahr der Rekrutierung, sie bezahlen maximal 11 Ersatzabgaben;
  • die RS-Verschiebung führt erst zwingend zu einer Ersatzabgabe ab dem 25. Altersjahr;
  • bei den Militärdienstleistenden ist nicht mehr die persönliche Dienstverschiebung massgebend, sondern die Zahl der absolvierten bzw. nicht absolvierten Diensttage. Wer nicht das Soll gemäss Militärrecht erfüllt, wird der Ersatzpflicht unterstellt;
  • die Verjährung der Wehrpflichtersatzabgabe beginnt am Ende des Folgejahres der rechtskräftigen Verfügung der direkten Bundessteuer.

Ersatzpflichtig sind somit:

Grund der Ersatzpflicht

Beginn

Ende

Militärdienstuntaugliche und
Schutzdienstuntaugliche

Im Jahr, das auf die Rekrutierung folgt

Nach 11 Jahren

Militärdienstuntaugliche aber
Schutzdiensttaugliche
(Entscheid bis 31.12.2019)

Im Jahr, das auf die Rekrutierung folgt

Nach 11 Jahren

Militärdienstuntaugliche aber
Schutzdiensttaugliche
(Entscheid ab 01.01.2020)

Im Jahr, das auf den Beginn der Schutzdienstgrundausbildung folgt, spätestens aber im Jahr, in dem das 25. Altersjahr vollendet wird

Nach 11 Jahren

Militärdienstpflichtige, die ihren Militärdienst nicht leisten

Im Jahr, nach dem Bestehen der Rekrutenschule, spätestens aber im Jahr, in dem das 25. Altersjahr vollendet wird

Nach Erfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht oder am Ende der Militärdienstpflicht

Zivildienstpflichtige, die ihren
Zivildienst nicht leisten
Im Jahr, nachdem der Zulassungsentscheid zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist, spätestens aber im Jahr, in dem das 25. Altersjahr vollendet wird Nach Erfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht oder am Ende der Zivildienstpflicht

3. Ersatzpflicht für «Schweizer mit erworbenem Bürgerrecht»

Schweizer mit erworbenem Bürgerrecht, welche mit dem bisherigen Recht noch nicht 11 Ersatzabgaben zur Erfüllung der gesamten Militärdienstpflicht bezahlt haben, werden mit dem neuen Recht wieder ersatzpflichtig, bis sie gesamthaft 11 Ersatzabgaben geleistet haben (längstens jedoch bis zum 37. Altersjahr). Es betrifft dies die Jahrgänge 1981 bis 1987.

 

 

Militär
Wehrpflichtersatz

Armee-Ausbildungszentrum

Murmattweg 8

6000 Luzern 30

Standort


Telefon
041 469 42 99

Kontaktformular Wehrpflichtersatz

Telefonisch erreichbar
Dienstag bis Donnerstag
08.00 - 12.00 Uhr
13.15 - 17.00 Uhr

Wir bitten Sie, Schalterbesuche anzumelden.

Auf dieser Webseite werden zur Verbesserung der Funktionalität und des Leistungsverhaltens Cookies eingesetzt. Durch Klicken auf den OK-Button stimmen Sie der Verwendung von Cookies auf dieser Webseite zu.
Weitere Informationen