Die Voraussetzungen für eine Ersatzbefreiung sind in Artikel 4 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) geregelt. Eine Ersatzbefreiung kann allenfalls aufgrund einer Behinderung in körperlicher, geistiger oder psychischer Hinsicht in Frage kommen. In jedem Falle muss sie erheblich und nachweisbar sein. Bei Fragen nehmen Sie doch bitte mit uns Kontakt auf.