Auch Doppelbürger sind grundsätzlich militärdienstpflichtig.
Die Militärdienstpflicht beginnt mit der Aufnahme in die Militärkontrolle am Anfang des Jahres, in dem die Militärdienstpflichtigen das 18. Altersjahr vollenden und dauert bis zur Entlassung. Der Besitz einer anderen Staatsangehörigkeit hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Militärdienstpflicht eines Schweizer Bürgers. Schweizer, die jedoch nachweisen, dass sie das Bürgerrecht eines anderen Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllen, Zivildienst geleistet oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Sie unterliegen dagegen der Meldepflicht und der Ersatzpflicht entsprechend den Bestimmungen des Wehrpflichtersatzes.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Militärische Bescheinigung
Bescheinigung über die Dienstleistung in der Schweiz
Benötigen Sie zuhanden ausländischer Behörden eine Bescheinigung über die absolvierten Militärdienste oder die Erfüllung der Wehrpflicht in der Schweiz, so wenden Sie sich schriftlich an das Kommando Ausbildung, Personelles der Armee, Bereich Militärdienstpflicht/Verfügungen. Bitte beachten Sie, dass die Erstellung einer Bescheinigung mehrere Wochen in Anspruch nimmt. Um Probleme umgehen zu können ist das Antragsformular samt den erwähnten Beilagen drei Monate vor Konsulatstermin beim Personellen der Armee einzureichen. Auf kurzfristig eingereichte Anfragen kann nicht eingegangen werden.
Kommando Ausbildung
Personelles der Armee
Bereich Militärdienstpflicht/Verfügung
Rodtmattstrasse 110
CH-3003 Bern
Tel. +41 800 424 111
Bescheinigung für eine Dienstbefreiung
Benötigen Sie zuhanden der schweizerischen Behörden eine Bescheinigung über die absolvierten Militärdienste oder die Erfüllung der Wehrpflicht in einem anderen Land, so senden Sie die Dokumente, welche eine Dienstleistung in einer anderen Armee bescheinigen, in einer der Landessprache (Deutsch, Italienisch, Französisch oder Rätoromanisch) an das Kommando Ausbildung, Personelles der Armee, Bereich Militärdienstpflicht/Verfügungen. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung der Bescheinigung mehrere Wochen in Anspruch nimmt. Auf kurzfristig eingereichte Anfragen kann nicht eingegangen werden.