Meldepflicht
Die Meldepflicht gemäss Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz; SR 510.10) beginnt mit dem Beginn des Jahres, in dem das 18. Altersjahr vollendet wird, und dauert für alle in der Armee oder im Zivilschutz Eingeteilten sowie für alle Nichteingeteilten bis zum Ende der Militärdienstpflicht.
Wer ist meldepflichtig?
Meldepflichtig sind alle Schweizer Bürger gemäss der Verordnung über die Militärdienstpflicht (VMDP):
- Militärdienst-, Zivildienst- und Zivilschutz-Eingeteilte bis zur Entlassung
- Alle anderen bis zur Vollendung ihrer Ersatzpflicht (11 Ersatzjahre), jedoch längstens bis zum Ende des vollendeten 37. Altersjahr
Was muss ich innerhalb von 14 Tagen mitteilen?
- Änderung persönlicher Daten (z. B. Namen)
- Adressänderung
- Berufsänderung (aktuell ausgeübter Beruf)
- Das Online-Formular «Adressänderungen» ausfüllen.