Wenn Sie beabsichtigen, für eine gewisse Zeit im Ausland zu leben, müssen Sie wie folgt vorgehen:
Wegzug ins Ausland bis maximal 12 Monate
Bei Auslandaufenthalten von weniger als einem Jahr (12 Monate) benötigen Meldepflichtige (Militärdienstleistende, Zivilschutzpflichtige oder Militärdienstuntaugliche) keine militärische Bewilligung für einen Auslandaufenthalt (Auslandurlaub).
Sofern sie einen solchen Aufenthalt planen, beachten Sie bitte folgendes:
- Meldung einer Zustelladresse innerhalb der Schweiz beim Kreiskommando des Wohnkantons (verwenden Sie das Formular "Auslandaufenthalt bis 12 Monate")
- Genauer Zeitraum (von/bis) des Auslandaufenthaltes bekanntgeben
- Fällt Ihre Militärdienstleistung in die Zeit des Auslandaufenthaltes, reichen Sie bitte 14 Wochen vor der Dienstleistung ein Dienstverschiebungsgesuch ein.
- Haben Sie ein Aufgebot für eine Dienstleistung beim Zivilschutz erhalten, lassen Sie diese über die zuständige Zivilschutzorganisation verschieben.
- Sofern Sie Ihre Schiesspflicht aufgrund des Auslandaufenthaltes nicht erfüllen können, reichen Sie ein Gesuch um Dispensation der Schiesspflicht ein.
Wegzug ins Ausland von mehr als 12 Monaten
Mit einem bewilligten Auslandurlaub werden Sie bis zu einer Wiederanmeldung in einer Schweizer Gemeinde nicht mehr zu Dienstleistungen aufgeboten.
Voraussetzungen dafür sind:
- Mindestaufenthalt von 12 Monaten im Ausland
- Abmeldung von Ihrer Wohngemeinde ins Ausland
- Bezahlung von sämtlichen offenen Wehrpflichtersatzforderungen
- Rückgabe der persönlichen Ausrüstung in einer Retablierungsstelle
- Begleichung sämtlicher offenen militärischen Strafen und Bussen
Dem Gesuch sind bis acht Wochen vor Ausreise folgende Unterlagen beizulegen:
- Gesuch für Auslandurlaub
- Abmeldebescheinigung der Wohngemeinde
- Dienstbüchlein
- Bestätigungen: Arbeitgeber, Schule, Reisedokumente, Visum usw.
Weisungen Auslandurlaub