Schiesspflicht

Die obligatorische Schiesspflicht für das Jahr 2024 findet statt und muss bis Ende August 2024 erfüllt sein. Auch das Feldschiessen (24.-26.05.2024) findet dieses Jahr statt. 

Hinweis: Als Bedingung, dass bei der Entlassung aus der Armee das Stgw 90 ins Eigentum übernommen werden kann, müssen in den letzten drei Jahren vor der Entlassung mindestens vier Bundesübungen 300 m (Obligatorisches Programm, Feldschiessen) absolviert werden.

In der Regel erhalten alle schiesspflichtigen Angehörigen der Armee eine Aufforderung mit einer Klebeetikette, die zum Schiessen der Bundesübung inkl. einem amtlichen Ausweis mitgenommen werden muss. Die Schiesspflicht ist auch zu erfüllen, wer die Aufforderung nicht erhalten hat oder diese nicht mehr auffindet. 

  • Wer ist schiesspflichtig?

    Soldaten, Gefreite, Korporale, Wachtmeister, Oberwachtmeister und Subalternoffiziere (Lt/Oblt), die als am Sturmgewehr ausgebildet gelten, sind bis zum Ende des Jahres vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 35. Altersjahr vollenden, schiesspflichtig.

    Subalternoffiziere (Lt/Oblt) der mit dem Sturmgewehr ausgerüsteten Truppengattungen und Dienstzweige können zwischen dem Obligatorischen Programm 300 Meter (Stgw) oder 25 Meter (Pistole) wählen. Bestehen Sie die Schiesspflicht auf die Distanz 25 Meter nicht, so müssen sie das obligatorische Programm 300 Meter schiessen. Schiesspflichtige Angehörige der Armee, welche ihre Dienstpflicht im Durchdienermodell abgeschlossen haben, bleiben anschliessend während drei Jahren schiesspflichtig und werden im vierten Jahr abgerüstet und entlassen. 

  • Wer ist von der Schiesspflicht dispensiert?
    • Armeeangehörige, die 2024 aus der Militärdienstpflicht entlassen werden;
    • Armeeangehörige, die im betreffenden Jahr mindestens 45 Tage besoldeten Militärdienst leisten;
    • Armeeangehörige, die nach dem 31. Juli aus dem Auslandurlaub zurückkehren und/oder wieder in die Armee eingeteilt wurden;
    • Armeeangehörige, die von einer medizinischen Untersuchungskommission (UC) bis nach dem 31. Juli dispensiert wurden;
    • Armeeangehörige, deren persönliche Waffe vorsorglich abgenommen wurde und die sie bis zum 31. Juli noch nicht zurückerhalten haben;
    • Rekruten, die im laufenden Jahr ihre Rekrutenschule bestehen oder beenden;
    • Subalternoffiziere des Psychologisch-Pädagogischen Dienstes der Armee (PPD);
    • Subalternoffiziere der Militärjustiz;
    • Armeeangehörige, die nicht als am Sturmgewehr ausgebildet gelten;
    • das militärische Personal des Armeeaufklärungsdetachementes 10;
    • Subalternoffiziere in der Funktion Arzt (Az und Vet Az);
    • das militärische Personal der militärischen Sicherheit;
    • Angehörige der Fallschirmaufklärer Kompanie 17.
  • Wann und wo kann geschossen werden?

    Das obligatorische Bundesprogramm kann in den Schützenvereinen kostenlos ab April grundsätzlich bis 31. August geschossen werden. Es ist nicht möglich, dieses Schiessprogramm im Militärdienst zu absolvieren. Die Schiessdaten und Schiessvereine können unter folgenden Links nachgeschlagen werden:

    Abfrage Schiesstage

    LKSV

  • Was muss ich mitnehmen?

    Zur Erfüllung der Schiesspflicht sind folgende Ausrüstungsgegenstände mitzunehmen:

    • Aufforderungsschreiben zur Erfüllung der Schiesspflicht mit den Klebeetiketten (wenn erhalten)
    • Dienst- und Schiessbüchlein bzw. militärischer Leistungsausweis
    • Amtlicher Ausweis (ID, Fahrausweis)
    • Persönliche Dienstwaffe mit Magazin und Putzzeug
    • Persönlicher Gehörschutz
  • Bundesprogramm


    Gewehr 300m

    • 5 Schuss: Einzelfeuer Scheibe A5
    • 5 Schuss: Einzelfeuer Scheibe B4
    • 1 x 2 Schuss: Schnellfeuer Scheibe B4
    • 1 x 3 Schuss: Schnellfeuer Scheibe B4
    • 1 x 5 Schuss: Schnellfeuer Scheibe B4


    Pistole 25m

    • 5 Schuss: Einzelfeuer
    • 5 Schuss: Schnellfeuer 50 Sek
    • 5 Schuss: Schnellfeuer 40 Sek
    • 5 Schuss: Schnellfeuer 30 Sek
  • Erfüllung der Schiesspflicht
    • Die Schiesspflicht muss in einem in der ganzen Schweiz anerkannten Schiessverein bis am 31. August 2024 erfüllt werden (Abfrage Schiesstage). Die anerkannten Schiessvereine führen zwischen Anfang April und Ende August obligatorische Schiessübungen durch.
    • Die Bundesübungen (Obligatorisches Programm, Feldschiessen) der gleichen Waffenart müssen im selben Jahr, aber nicht im gleichen Schiessverein geschossen werden.
    • Die Schiesspflicht gilt als erfüllt, wenn der Schiesspflichtige die vorgeschriebene Anzahl Patronen, mit seiner persönlichen Waffe gezielt verschossen hat.
    • Als Mindestleistung werden 42 Punkte auf 300 Meter und 120 Punkte auf 25 Meter verlangt, wobei nicht mehr als drei Nullen geschossen werden dürfen.
    • Schiesspflichtige, die diese Mindestleistung nicht erbracht haben, können das obligatorische Programm höchstens zweimal im gleichen Schiessverein, ausgenommen bei einem Wohnortswechsel, wiederholen (Kaufmunition).
    • Die Erfüllung der ausserdienstlichen Schiesspflicht im WK ist nicht möglich.
  • Nichterfüllung der Schiesspflicht

    Wer die verlangte Mindestleistung (42 Pkt. auf 300m, 120 Pkt. auf 25m und nicht mehr als drei Nullen) das erste Mal und auch in der ersten bzw. zweiten Wiederholung nicht erreicht, gilt als verblieben und wird in einen Verbliebenenkurs aufgeboten. Der Verbliebenenkurs wird nur auf Distanz 300 Meter durchgeführt.

  • Aufgebot Nachschiesskurs

    Im Kanton Luzern wohnhafte Schiesspflichtige (inkl. Subalternoffiziere), welche das obligatorische Programm nicht oder nicht vorschriftsgemäss in einem anerkannten Schiessverein geschossen haben, müssen den Nachschiesskurs in Zivilkleidung auf Distanz 300 Meter absolvieren. Subalternoffizieren, die nicht mit dem Stgw 90 ausgerüstet sind, steht eine Waffe vor Ort zur Verfügung. Teilnehmer des Nachschiesskurses erhalten kein persönliches Aufgebot, keinen Sold und auch keine andere Entschädigung. 

    Aufgebot zum Nachschiesskurs für das Jahr 2024

    Daten Nachschiesskurse 2024

  • Versäumnis der Schiesspflicht

    Die Nichterfüllung der Schiesspflicht wird bestraft. Dabei wird unterschieden zwischen einer disziplinarischen Bestrafung (Geldbusse oder scharfer Arrest) oder bei Wiederholungsfall einem militärgerichtlichen Verfahren.

  • Dispensation von der Schiesspflicht

    Mögliche Gründe für eine Dispensation:

    • Aus gesundheitlichen Gründen
    • Dienstleistung während Nachschiesskurs
    • Auslandaufenthalt von mehr als vier Monaten

    Bitte füllen Sie dieses Dispensationgesuch aus.

  • Waffenloser Dienst

    Falls Sie den Militärdienst nicht mit Ihrem Gewissen vereinbaren können, finden Sie unter Waffenloser Dienst (Waffenloser Dienst) Informationen zum Gesuch und dem weiteren Vorgehen.

     

Militär
Kreiskommando

Armee-Ausbildungszentrum

Murmattweg 8

6000 Luzern 30

Standort


Telefon
041 469 42 77

Kontaktformular

Telefonisch erreichbar
Montag bis Freitag
08.00 - 12.00 Uhr
13.15 - 17.00 Uhr

Wir bitten Sie, Schalterbesuche anzumelden.