| Durchdiener |
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| a) |
Soldaten, Gefreite, Wachtmeister und Oberwachtmeister am Ende des siebten Kalenderjahres, das auf die Beförderung zum Soldaten folgt.
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| b) |
Feldweibel, Hauptfeldweibel und Fouriere am Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 31. Altersjahr vollenden und während mindestens vier Jahren eingeteilt waren. |
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| c) |
Subalternoffiziere am Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 35. Altersjahr vollenden und während mindestens vier Jahren eingeteilt waren. |
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Durchdiener und Durchdienerinnen, welche die Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben, bleiben nach Art. 54a Militärgesetz (MG) noch
während vier Jahren eingeteilt und werden danach abgerüstet und aus der Armee entlassen. Aus der Militärdienstpflicht entlassen
werden sie erst nach einer weiteren Verweildauer nach Art. 20 der Verordnung über die Militärdienstpflicht (VMDP).